Sorgerecht

Sorgerecht und Umgangsrecht

Sorgerecht Jena

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes und das Vermögen des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht zunächst der Mutter nach dem Gesetz alleine zu. Durch eine gemeinsame Sorgeerklärung kann jedoch das gemeinsame Sorgerecht einvernehmlich erreicht werden.

Es besteht zudem die „gesetzliche Vermutung“, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1626 a Absatz 2 Satz 3 BGB). Der Elternteil, welcher die alleinige Sorge beansprucht, muss daher wesentliche Gründe vortragen, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen. Sofern Sie noch nicht sorgeberechtigt sind und die Mitsorge für Ihr Kind beantragen möchten, helfe ich Ihnen gerne mit meiner fachlichen Expertise und meinem umfangreichen Erfahrungsschatz. Auf der anderen Seite macht es sich auch in vielen Fällen erforderlich, einen solchen Antrag zum Wohle des Kindes abzuwehren, was aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung noch schwieriger ist. Auch hier ist es besonders wichtig, sich professioneller Hilfe zu bedienen.

Häufig können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern in einzelnen Angelegenheiten, die eine wesentliche Bedeutung für das Kind haben, wie bspw. die Wahl der Schule, nicht einigen. Hier kann dann oftmals nur eine Entscheidung des Familiengerichtes eine Klärung herbeiführen. Insoweit muss nicht zwangsläufig das gesamte Sorgerecht auf den Prüfstand gestellt werden, oft reicht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit.

Als Fachanwältin für Familienrecht prüfe ich für Sie, ob in der Ihrerseits geschilderten Situation eine gerichtliche Antragstellung im Rahmen des Sorgerechtes notwendig und aussichtsreich ist. Wichtig ist für die Wahrung der Kindesinteressen, zunächst eine gütliche Einigung mit dem anderen Elternteil anzustreben. Wenn das Kindeswohl es jedoch erfordert, helfe ich Ihnen die notwendigen Anträge zu stellen und stehe Ihnen mit meinem fachlichen Wissen und meinen umfangreichen gerichtlichen Erfahrungen zur Seite.

Umgangsrecht

Wer darf wann die Kinder sehen?

Auch nach einer Trennung oder Scheidung steht es beiden Eltern zu, die Kinder regelmäßig zu sehen. Selbst nahe Verwandte oder andere Personen, zu denen das Kind eine Bindung aufgebaut hat, können unter Umständen ein Umgangsrecht haben und durchsetzen.

Hinsichtlich der Umgangsgestaltung ist es besonders wichtig, für das Kind eine verlässliche Situation zu schaffen. Dies ist nicht nur hinsichtlich der Frage des regulären Umganges, sondern auch bezüglich des Ferienumganges und des Umganges mit dem Kind an Geburtstagen und Feiertagen wichtig. Die Erfahrung zeigt, dass einvernehmliche Umgangsvereinbarungen nicht immer leicht zu erzielen sind. Auch hier hilft Ihnen mein großer Erfahrungsschatz, das Nötige zu veranlassen, im besten Fall auch eine einvernehmliche Regelung ohne gerichtliche Hilfe zu erzielen und dabei immer das Kindeswohl im Blick zu behalten.

Umgangsrecht

Gerne bin ich Ihre Anwältin, wenn es um Sorgerecht in Jena geht.